Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
der TAURUS Sicherheitstechnik GmbH und
TAURUS Sicherheitstechnik Deutschland GmbH
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (der TAURUS Sicherheitstechnik GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber Unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar im Impressum (siehe Fußzeile) auf unserer Website http://www.taurus-sicherheitstechnik.at.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Datenschutz
2.1.
Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 und DSGVO 2019: Ich stimme zu, dass meine personenbezogenen Daten (Titel, Vorname, Familienname, ggfls. Mitgliedkarten bzw. Kundennummer, Wohnadresse, Anlagenadresse (das ist zb. Adresse der Alarmanlage etc.) Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Zusendungen von Informationen über neue Angebote, Produkte und Dienstleistungen per Post, E-Mail und Telefon an die TAURUS Sicherheitstechnik GmbH und deren Marken, TAURUS, TAURUS Group, TAURUS Smarthome und Tochtergesellschaften, sowie an die auf der Website ausgewiesenen Partnernbetriebe weitergegeben und für diese Zwecke verarbeitet werden dürfen. Meine Zustimmung kann ich jederzeit schriftlich per Port an TAURUS Sicherheitstechnik GmbH, Linzer Straße 175, 1140 Wien widerrufen.
3. Elektronische und automatisierte Datenverarbeitung
3.1. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Daten auf elektronischem Wege erfasst, bearbeitet und zur Ausführung des Auftrages, zur laufenden Kundenbetreuung und zu internen Zwecken (das sind auch Marketingzwecke wie zum Beispiel aber nicht ausschließlich: Postwurfsendungen, Newsletter/E-mail, Social-Media-Kampagnen etc.) verwendet und verwertet werden.
3.2. Der Kunde kann jederzeit auf schriftlichem Wege an TAURUS Sicherheitstechnik GmbH, Linzer Straße 175, 1140 Wien, Österreich, die Löschung seiner Daten beantragen bzw. sich auch nur von einzelnen Aussendungen (zB. Postwurf oder E-mail) abmelden.
3.3. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass E-mail als Kommunikationsmedium während der gesamten aufrechten Geschäftsbeziehung (das ist solang der Kunde zumindest ein aktives System von TAURUS Sicherheitstechnik in Betrieb hat) einverstanden.
4. Angebot/Vertragsabschluss
4.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und maximal 14 (vierzehn) Tage gültig.
4.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung inkl. Firmenstempel und Unterschrift verbindlich.
4.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wir behalten uns die Inhaltliche Änderung und Änderung von Preisen, in jedem Fall bis zur Unterzeichnung des Angebotes bzw. Kostenvoranschlag durch den Kunden, vor.
4.4. Detailplanungen, die über einen simplen Kostenvoranschlag hinausgehen (max. 15 Minuten Arbeitszeit), sind kostenpflichtig. Konsumenten werden vor Erstellung der Detailplanung auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung, können die Kosten für die reine Planung im Einzelfall nach Absprache gutgeschrieben werden.
4.5. Im Angebot enthaltene Positionen:
4.5.1. Einmalige Softwareaktualisierungen vor Installation, eine Kabelliste bzw. einen Plan für den Elektriker sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.2. Alle Komponenten werden ordnungsgemäß montiert, angeschlossen und in das System integriert sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.3. Programmierung von einem Außenhautschutz sowie einem Vollschutz für maximal 2 Bereiche und 5 Benutzer sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.4. Die Alarmierung auf die Signalgeber und je nach Möglichkeit auch als SMS oder Sprachanruf an bis zu 3 Personen sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.5.5. Ein abschließender Systemtest und eine Einschulung über die Bedienung des Alarmsystems im Umfang von maximal einer Stunde sofern nicht anderweitig im jeweiligen Angebot spezifiziert.
4.6. Sofern beauftragt, sind folgende Positionen enthalten:
4.6.1. Wir übernehmen keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit für Sim-Karten von sämtlichen Netzbetreiber. Es dürfen keine Zweit-Sim-Karten zu einer Rufnummer verwendet werden. Die Sim-Karte muss eine eigene Rufnummer haben und muss registriert, angemeldet und voll funktionsfähig beigestellt werden.
4.6.2. Sonderwünsche wie diverse Steuerungen und Abhängigkeiten von Ereignissen wenn separat im Angebot enthalten und vom Kunden unterzeichnet, ansonsten werden zusätzliche Wünsche vor Ort zusätzlich lt. Preisliste und Arbeitszeiten in 5.7. ff bzw. 5.8. ff verrechnet.
4.7. Nicht enthaltene Punkte, die je nach Gegebenheit relevant sein können.
4.7.1. Die Einrichtung eines Apps wird immer nach Aufwand verrechnet, da die Zeit dafür nicht abgeschätzt werden kann und vom Endgerät des Nutzers abhängig ist.
4.7.2. Mehraufwand der sich durch lokale Gegebenheiten bei Softwareinstallation auf Kundenrechnern oder Kundennetzwerken ergibt.
4.7.3. Aufwände, die durch Einflüsse außerhalb unserer Verantwortung und Möglichkeiten liegen, wie die Stabilität und Qualität der Telefonleitung, GSM Verbindung, IP Verbindung, Stromversorgung, Batterien, Akkus usw.
5. Preise und Voraussetzungen
5.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt lt. den in Punkt 5. ff genannten Stundensätzen, Fahrtzeiten, Fahrtkosten zzgl. Material und Waren.
5.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde selbst zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
5.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
5.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2013 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
5.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 5.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 5.5 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
5.7. Die Stundenpreise exkl. Mwst. für Dienstleistungen in der Normalarbeitszeit (NAZ) sind folgendermaßen geregelt:
5.7.1. Systemtechniker € 132,00 zzgl. Mwst.
5.7.2. Techniker Mann Stunde € 108,90 zzgl. Mwst.
5.7.3. Techniker Partie-Stunde € 217,80 zzgl. Mwst.
5.7.4. Projektierung & Dokumentation (umfasst auch Besichtigungen und Planunterlagenerstellung) pro Stunde € 154,00 zzgl. Mwst.
5.7.5. Anfahrtspauschalen zzgl. Wegzeit:
5.7.5.1. KFZ Kostenpauschale S € 79,00 zzgl. Mwst.
5.7.5.2. KFZ Kostenpauschale M € 158,00 zzgl. Mwst.
5.7.5.3. KFZ Kostenpauschale L € 237,00 zzgl. Mwst.
5.7.5.4. KFZ Kostenpauschale XL € 316,00 zzgl. Mwst.
5.7.5.5. Wegzeit á € 82,50 zzgl. Mwst. pro Mann/Stunde.
5.8. Arbeitszeiten:
5.8.1. Normalarbeitszeiten NAZ Mo-Do 08:00 bis 17:00, Fr 08:00 bis 12:30
5.8.2. Überstunden 50 % Ü 50 Mo-Do nach 17:00, Fr nach 12:00,
5.8.3. Überstunden 100 % Ü 100 Mo-Fr 19:00 bis 07:00 Uhr am nächsten Werktag sowie, Samstage, Sonntage – u. Feiertage ganztägig Ü100.
5.9. Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen um die angebotenen Preise einhalten zu können:
5.9.1. Netzkabel (230V) und optionales Telefonkabel (POTS) liegen unmittelbar beim geplanten Standort der Zentrale. Eine eigene Absicherung mit C13A und unabhängigem FI Schalter wird empfohlen.
5.9.2. Alle Montageplätze müssen frei zugänglich und staubfrei sein. Malerarbeiten sollten abgeschlossen sein. Ein Staubsauger oder Besen ist bereitzustellen.
5.9.3. Für GSM Module sind SIM Karten aktiviert, Pin frei und aufgeladen vorzubereiten oder bei uns im Voraus zu bestellen.
5.9.4. Eine Liste der Benutzer mit den jeweils gewünschten Berechtigungen ist vor Montagebeginn zu übermitteln, sowie von jenen Personen, die im Alarmfall verständigt werden sollen (Telefonnummern).
5.9.5. Die Verkabelung für Melder, Sirenen und anderen Teilen erfolgte bauseits nach unseren Angaben, wobei alle Kabel eindeutig an beiden Enden beschriftet (nummeriert) wurden. Ein Verteiler- bzw. Verlegeplan mit allen Verteilerstellen liegt vor. Pro Kabellinie ist maximal ein Verteiler bzw. Spleißpunkt enthalten. Für genügend Überlänge für die Montage der Melder und Zentralenkomponenten ist zu sorgen. (Melder 0,5m, Zentrale 1,0- 1,5m)
5.9.6. Bei der Verlegung der Unterputzschläuche muss bei Kabelauslässen bedacht werden, dass die Komponenten auch angeschraubt werden müssen. Es dürfen also bei Kabelauslässen keine weiteren Schläuche verlaufen. Im Zweifelsfall Fotos von der UP Installation vor dem Verputzen anlegen.
5.9.7. Die Kabelauslässe für Bewegungsmelder sollten genau in der Ecke auf ca. 230cm Höhe und nicht über Stiegen vorbereitet werden.
5.9.8. Für die Montage aller Komponenten im Innenbereich ist eine „Haushaltsleiter“, für die Montage der Außensirene über 3,5 – 4m ist eine Leiter mit Auszug bereitzustellen. Oder es ist mind. 5 Tage vor Montage bekanntzugeben damit seitens Taurus die Leitern bereitgestellt werden können.
5.9.9. Alternativ werden Kabelverlegungen und Mauerdurchbrüche (inkl. Kabelkanäle etc.) von Taurus durchgeführt und nach Aufwand abgerechnet. Dieser Wunsch muss im Voraus bekanntgegeben werden.
5.9.10. Für IP Aufschaltungen (Wachdienst) ist ein funktionsfähiger Netzwerkanschluss (LAN) mit Internetverbindung bei der Alarmzentrale erforderlich. Bei Aufschaltungen über einen Analoganschluss (POTS), ist eine 4adrige Kabelverbindung von der Zentrale zur Telefondose nötig.
6. Beigestellte Ware
6.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
6.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder Garantie.
6.3. Insbesondere wird keine Gewährleistung übernommen für externe Software.D ies beinhaltet auch Apps, Hardware und Sim-Karten. Sämtlicher Mehraufwand in diesem Zusammenhang wird an den Kunden lt. Preistabelle verrechnet.
7. Zahlung
7.1. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, gelten folgende Zahlungskonditionen als vereinbart: Die Hälfte (50 Prozent) des am Angebot veranschlagten Entgeltes wird bei Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag wird jeweils, nach tatsächlichem Aufwand, nach Leistungserbringung fällig. Teilrechnungen werden je nach Leistungserbringung und Fortschritt ausgestellt.
7.2. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tage netto zu begleichen.
7.3. Skonto ist ausgeschlossen.
7.4. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
7.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
7.6. Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden, einzustellen.
7.7. Wir sind in diesem Falle ebenfalls berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
7.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
7.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
7.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen ab der ersten Mahnung in Höhe von € 25.- pro Mahnung (=Zahlungserinnerung bzw. –aufforderung) und Bearbeitungsgebühren ab der ersten Mahnung von € 15,- pro Mahnung , soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht, zzgl. Verzugsspesen und etwaigen Kosten für die Einbringung durch Dritte wie Anwaltskosten oder Kosten für ein Inkassounternehmen.
8. Bonitätsprüfung
8.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes und Bonitätsprüfung an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) oder ähnliche übermittelt werden dürfen.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
9.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
9.3. Alle Netzwerkeinstellungen und Vorgaben sind kundenseitig laut unseren Vorgaben herzustellen. Diese Arbeiten sind nicht im Angebot enthalten. Das sind zum Beispiel aber nicht ausschließlich: spezielle Einrichtung von Internetanschluss, Router etc.
9.4. Sämtliche Verkabelungen, Verrohrungen und Unterputzarbeiten welche nicht ausdrücklich und schriftlich von uns angeboten werden sind bauseits nach unseren Vorgaben herzustellen. TAURUS Sicherheitstechnik GmbH übernimmt keine Verputz/Spachtel, Tischler oder Malerarbeiten. Diese Arbeiten sind nicht im Angebot enthalten.
9.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Daraus resultierende Mehrarbeiten und Mehraufwände werden zusätzlich verrechnet.
9.6. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
9.7. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
9.8. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
10. Leistungsausführung
10.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird bzw. unvermeidbar ist. (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
10.2. Zugangscodes (zB Errichtercode) sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die notwendige Arbeitszeit hierfür und erforderliche zusätzliche Kosten (zB.: Fahrtkosten, Materialien) hierfür zu tragen.
10.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software aller Art übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine Fernwartung erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind.
10.4. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit Fernwartungen, Fernzugriffen auf sämtliche Systeme einverstanden sowie Wartungen oder Softwareinstallation und Ferdiagnostik via Teamviewer, Anydesk oder ähnlichen Programmen. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich untersagt werden.
11. Leistungsfristen und Termine
11.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 9. ff dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Sollten durch von Kunden verschuldete Umstände zusätzliche Anfahrten, Mehrstunden und weiteren zusätzliche Aufwände nötig sein werden diese zusätzlich zur Verrechnung gebracht.
11.3. Die im Angebot geschätzten Arbeitszeiten setzen voraus, dass ein zügiges Arbeiten ohne Unterbrechungen möglich ist. Die Voraussetzungen mit Punkt 9. ff sind vom Kunden bis zum Montagetermin zu erfüllen. Sollten sich aus nicht oder schlecht vorbereiteten örtlichen Gegebenheiten zusätzliche Aufwände ergeben, werden diese nach Aufwand nachverrechnet. Sollte sich aus bauseitigen Gründen die Montage verzögern und der Montagetermin wurde kundenseitig nicht rechtzeitig verschoben, wird soweit als möglich fertiggestellt und dem Kunden das Restmaterial übergeben. Der Auftrag wird laut Bestellung in Rechnung gestellt und die Zusatzkosten bei der Endinstallation nachverrechnet.
11.4. Storniert der Kunde einen Auftrag nach erfolgter Beauftragung fallen 100% der beauftragten Summe als Stornogebühren an.
11.5. Im Falle einer Terminverschiebung durch den Kunden fallen folgende Gebühren an
11.5.1. bis 10 Werktage vor Montage: keine.
11.5.2. bis 5 Werktage vor Montage: 30 % der veranschlagten Arbeitszeit.
11.5.3. bis 2 Werktage vor Montage: 50% der veranschlagten Arbeitszeit.
11.5.4. bis 1 Werktag vor Montage oder weniger: 100% der veranschlagten Arbeitszeit.
11.6. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
11.7. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
12. Versicherung
12.1. Der Schaden des Kunden, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung die Voraussetzung für das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist.
12.2. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (zB bei Bereitstellung anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die unbedingt notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.
13. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
13.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
13.2. Darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
13.3. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
13.4. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
13.5. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
13.6. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine kostenpflichtige Messung erforderlich. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit, die dann erst bei der Montage festgestellt werden können, sind auch von diesem zu tragen. Diese Zusatzkosten ergeben sich durch Notwendigkeit weiterer Funkmodule oder Repeater und deren Montage und Programmieraufwand.
13.7. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
14. Gefahrtragung
14.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
15. Annahmeverzug
15.1. Gerät der Kunde länger als acht Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
15.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 3 % vom Warenwert pro Monat zusteht.
15.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte (Teil-) Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
15.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich Mwst. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Weitere Ansprüche belieben davon unberührt.
15.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird und zulössig ist.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
16.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
16.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
16.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
16.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten und die betroffene Vorbehaltsware in unser Gewahr zu nehmen. Etwaige damit verbundene Kosten und/oder Schäde gehen zu Lasten des in Verzug befindlichen Kunden.
16.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
16.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
16.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
17. Schutzrechte Dritter
17.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
17.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
17.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
18. Geistiges Eigentum / Intellectual Property (IP)
18.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
18.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
18.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
19. Gewährleistung
19.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Gegenüber Konsumenten gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
19.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme/Übergabeprotokoll) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, die jeweilige Anlage benutzt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
19.3. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.
19.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
19.5. Soweit nicht gesondert vereinbart ist der Übergabetermin der letzte vereinbarte Montagetermin.
19.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
19.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest drei Versuche und mindestens 21 Werktage einzuräumen.
19.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
19.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
19.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
19.11. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, hierfür eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zur Anlage für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit in angemessener Frist zu gewähren.
19.12. Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
19.13. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware und Ausführung als durch den Kunden anerkannt.
19.14. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
19.15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
19.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, nicht am neuesten Stand der Technik oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
19.17. Leistungen im Rahmen eines Störungsdienstes erfolgen ohne Gewähr.
19.18. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewährleistung für vom Kunden bereit gestellte Waren, Hardware, Software (auch Apps) und im speziellen Sim-Karten übernehmen, selbst wenn dafür ein Tipp durch die TAURUS Sicherheitstechnik GmbH abgegeben wurde.
19.19. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software (von Herstellern) übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine Fernwartung erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind.
19.20. Verschleißteile oder Verbrauchsgüter stellen keinen Gewährleistungs- oder Garantie fall da. Verschleißteile sind zum Beispiel aber nicht ausschließlich: Keypads/Zahlen-Code-Pads, Drücker, Griffe, mechanisch beanspruchte Teile, Lager, Schaniere, Sperrbolzen, Türschließer oder Türstopper. Verbrauchsgüter sind zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Batterien oder Sicherungen.
19.21. Gewährleistungsausschluss für biometrische Systeme:
Die angebotenen Produkte beruhen auf dem Einsatz der Erkennung von biometrischen Merkmalen von Personen. Biometrische Merkmale sind biologisch vorgegeben, einzigartig und vielfaltig. Das bedeutet, dass es möglich ist, dass die biometrischen Merkmale einer Person NICHT vom angebotenen biometrischen Zutrittskontrollsystem erfasst oder verarbeitet werden können und Fehllesungen auftreten können. TAURUS übernimmt keine Gewährleistung oder Funktionsgarantie für die Erkennung von biometrischen Merkmalen. Probleme mit der Erfassung oder Verarbeitung von biometrischen Merkmalen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu TAURUS sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
19.22. Gewährleistungsausschluss für intelligente Videosysteme bzw. Videoanalyse und Systeme in Verbindung mit künstlicher Intelligenz:
(Intelligente) Videoanalyse Technologien (ggfls. in Verbindung mit AI/KI, künstlicher Intelligenz) unterliegen in der Praxis vielen, oft unvorhersehbaren, äußeren Umwelt- und Störeinflüssen die nicht im Einflussbereich von TAURUS liegen. TAURUS übernimmt daher keine Gewährleistung oder Haftung für die Funktionalität oder Leistung von Videoanalysefunktionen. Etwaige Probleme durch Fehlfunktion äußerlicher Einflüsse bei intelligenten Videoüberwachungssystemen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu TAURUS sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
20. Haftung
20.1. Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 50.000 übersteigt.
20.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
20.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
20.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
20.5. Die Beschränkung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
20.6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen
20.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
20.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
20.9. Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risiken im Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.
20.10. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht für vorarbeiten oder Leistungen sowie für Produkte von Dritten haften (zB. Unternehmen die Vorleistungen erbracht haben – das sind keine Subunternehmen).
20.11. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht für Firmwareupdates, Softwareupdates, den Ausfall von Cloud- oder Onlinediensten, sowie für Geschäfts- oder Betriebseinstellung von Lieferanten bzw. Herstellern oder Dritten haften.
20.12. Die Haftung für Brandabschnitte, Brandschutztüren und etwaige Beschädigung der Brandschutzeinrichtungen bzw. –Vorkehrungen etc. ist gegenüber dem unternehmerischen Kunden ausgeschlossen (zB. bei Schließsystem/Zutrittssystem Montage in Hotels, Apartments, Büro, Lager, Garagen, Self Storage, etc.)
21. Referenzkunde
Der unternehmerische Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, im Zuge von Marketingmaßnahmen (Unternehmensfolder, Website, Flyer, Plakat, Geschäftsräume, Messen,…) von TAURUS Sicherheitstechnik als Referenzkunde mit seiner Geschäftsbezeichnung und seinem Firmenlogo genannt zu werden. Diese Einverständniserklärung kann schriftlich jederzeit widerrufen werden.
22. Salvatorische Klausel
22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
22.2. Wir verpflichten uns, ebenso der unternehmerische Kunde, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
23. Allgemeines
23.1. Es gilt österreichisches Recht.
23.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
23.3. Erfüllungsort gegenüber unternehmerischen Kunden ist Wien. Im Falle des Konsumenten die Anlagenadresse des Konsumenten.
23.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Firmensitz und Rechnungsadresse/Invoice Address:
TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
Sportplatzpromenade 3
3034 Maria Anzbach
Austria
Lieferadresse/ Office- & Shipping Address:
TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
Linzer Straße 175
1140 Wien
Austria
UID-/VAT-Number: ATU70489018
EORI-Nummer: (EORI Antragsnummer: 143889/2016)
Firmenbuchnummer: FN 448320 w
Steuer Nummer: 29 139/3494
Zuständiges Finanzamt: Lilienfeld-St.Pölten
Bank Information:
Erste Bank/Sparkasse
Konto lautend auf TAURUS Sicherheitstechnik GmbH
IBAN: AT47 2011 1828 1956 9900
BIC: GIBAATWWXXX
Änderungen, Druckfehler, Rechtschreibfehler und Irrtümer vorbehalten.