Videoüberwachung als Beweis: Die Rechtslage & Fakten

Aktualisiert am: 14.12.2023

Sie wollten schon immer wissen, ob Sie Ihre Videoüberwachungsdaten vor Gericht als Beweis verwenden können, ob diese tatsächlich nützlich zur Täterfindung und somit zur Aufklärung eines Deliktes sind und, ob Sie im schlimmsten Fall belangt werden können, wenn Sie eine  Videoüberwachungsanlage betreiben die nicht der Datenschutzbehörde gemeldet ist?

Dann finden Sie hier Ihre gesuchten Antworten!

Wir haben mit einem Staatsanwalt gesprochen und folgende Auskünfte erhalten:

  • Videoüberwachungsmaterial kann grundsätzlich bei Gericht als Beweismaterial dienen und vorgebracht werden, selbst wenn eine Videoanlage nicht der Datenschutzbehörde gemeldet ist.
  • Im Worst Case könnte Sie der Beklagte wiederum in einem neuen Rechtsstreit vor Gericht klagen, dass Sie Ihre Videoüberwachungsanlage nicht der Datenschutzbehörde gemeldet haben.
  • Videodaten sind definitiv sehr hilfreich für die Aufklärung von Delikten und bei der Täter Findung.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend jede Videoüberwachungsanlage, welche auf öffentlichem Grund filmt der Datenschutzbehörde zu melden. (Privatgrund siehe Ausnahme weiter unten).

Weitere wichtige Fakten zur Videoüberwachung

  • Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich auszuweisen, sodass der Überwachte die Möglichkeit hat der Videoüberwachung auszuweichen.
  • Eine Aufzeichnung (=Speichern der Daten) darf maximal für 72h erfolgen.

Ausnahme von der Meldepflicht:

  • Echtzeitüberwachung (dh Überwachung ohne Aufzeichnung) ist von der Meldepflicht ausgenommen.
  •  wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt (§ 50c Abs. 2 DSG 2000). Im zweiten Fall gilt allerdings auch die Löschungspflicht spätestens nach 72 Stunden (§ 50b Abs. 2 DSG 2000

  • Die Standard- und Musterverordnung 2004 (StMV 2004) hat eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Die Standardanwendung SA032 nimmt folgende Videoüberwachungen von der Meldepflicht aus:
    • A. Bank
    • B. Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied
    • C. Trafik
    • D. Tankstelle
    • E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)
    • F. Ausländische Vertretungsbehörden und Internationale Organisationen
    • G. Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger
    • H. Rechenzentren
    • I. Parkgaragen und -plätz

Abschließend noch der Link zum Fragen-Antwort-Katalog der Datenschutzbehörde:

https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antworten#Videoueberwachung_im_privaten_Bereich_

Christian Kriwetz
Betriebsleiter

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